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   OLG Frankfurt, 19.01.1982 - 3 UF 115/81   

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https://dejure.org/1982,3071
OLG Frankfurt, 19.01.1982 - 3 UF 115/81 (https://dejure.org/1982,3071)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.01.1982 - 3 UF 115/81 (https://dejure.org/1982,3071)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Januar 1982 - 3 UF 115/81 (https://dejure.org/1982,3071)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf zweite Ausbildung; Berufsausbildung; Wunschberuf ohne Ausbildungsstelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1610

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 1097
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.1982 - 3 UF 115/81
    Dies ergibt sich aus folgenden, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1977, 629; 1980, 1115 = BGHF 2, 267; 1981, 344, 346 = BGHF 2, 398; 1981, 437 = BGHF 2, 478) entwickelten Grundsätzen, die sich der Senat zu eigen macht: Als angemessene Vorbildung zu einem Beruf iSd § 1610 Abs. 2 BGB ist nach heutiger Auffassung eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, ohne daß es insoweit auf Beruf und gesellschaftliche Stellung der Eltern ankommt, und die sich hinsichtlich ihrer Finanzierung in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält; geschuldet wird von den Eltern also eine ihnen wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung ihres Kindes, die den Neigungen des Kindes entspricht, ohne daß jedwede Neigungen oder Wünsche berücksichtigt werden müssen, insbesondere nicht die, die sich als nur flüchtig oder nur vorübergehend erweisen, oder mit den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern nicht zu vereinbaren sind.

    Wenn sie sich dann unter Berücksichtigung ihrer realen Ausbildungschancen dazu entschließen, eine andere Berufsausbildung zu wählen, die ihren Fähigkeiten und Neigungen möglichst nahe kommt, so stellt auch die Verwirklichung dieser Entscheidung eine angemessene Berufsausbildung iSd § 1610 Abs. 2 BGB dar, denn selbstverständlich sind bei der von den sorgeberechtigten Eltern und dem Kind in gemeinsamer Verantwortung zu treffenden Entscheidung über die angemessene Ausbildung neben den individuellen Umständen, insbesondere den bei dem Kind vorhandenen persönlichen Voraussetzungen, auch die jeweils bestehenden Ausbildungs- und Berufsaussichten zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 1977, 629, 630).

  • BGH, 24.09.1980 - IVb ZR 506/80

    Anspruch eines Kindes gegen die Eltern auf Finanzierung des Hochschulstudiums -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.1982 - 3 UF 115/81
    Dies ergibt sich aus folgenden, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1977, 629; 1980, 1115 = BGHF 2, 267; 1981, 344, 346 = BGHF 2, 398; 1981, 437 = BGHF 2, 478) entwickelten Grundsätzen, die sich der Senat zu eigen macht: Als angemessene Vorbildung zu einem Beruf iSd § 1610 Abs. 2 BGB ist nach heutiger Auffassung eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, ohne daß es insoweit auf Beruf und gesellschaftliche Stellung der Eltern ankommt, und die sich hinsichtlich ihrer Finanzierung in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält; geschuldet wird von den Eltern also eine ihnen wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung ihres Kindes, die den Neigungen des Kindes entspricht, ohne daß jedwede Neigungen oder Wünsche berücksichtigt werden müssen, insbesondere nicht die, die sich als nur flüchtig oder nur vorübergehend erweisen, oder mit den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern nicht zu vereinbaren sind.
  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 547/80

    Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.1982 - 3 UF 115/81
    Dies ergibt sich aus folgenden, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1977, 629; 1980, 1115 = BGHF 2, 267; 1981, 344, 346 = BGHF 2, 398; 1981, 437 = BGHF 2, 478) entwickelten Grundsätzen, die sich der Senat zu eigen macht: Als angemessene Vorbildung zu einem Beruf iSd § 1610 Abs. 2 BGB ist nach heutiger Auffassung eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, ohne daß es insoweit auf Beruf und gesellschaftliche Stellung der Eltern ankommt, und die sich hinsichtlich ihrer Finanzierung in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält; geschuldet wird von den Eltern also eine ihnen wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung ihres Kindes, die den Neigungen des Kindes entspricht, ohne daß jedwede Neigungen oder Wünsche berücksichtigt werden müssen, insbesondere nicht die, die sich als nur flüchtig oder nur vorübergehend erweisen, oder mit den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern nicht zu vereinbaren sind.
  • BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 546/80

    Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.1982 - 3 UF 115/81
    Dies ergibt sich aus folgenden, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1977, 629; 1980, 1115 = BGHF 2, 267; 1981, 344, 346 = BGHF 2, 398; 1981, 437 = BGHF 2, 478) entwickelten Grundsätzen, die sich der Senat zu eigen macht: Als angemessene Vorbildung zu einem Beruf iSd § 1610 Abs. 2 BGB ist nach heutiger Auffassung eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, ohne daß es insoweit auf Beruf und gesellschaftliche Stellung der Eltern ankommt, und die sich hinsichtlich ihrer Finanzierung in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält; geschuldet wird von den Eltern also eine ihnen wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung ihres Kindes, die den Neigungen des Kindes entspricht, ohne daß jedwede Neigungen oder Wünsche berücksichtigt werden müssen, insbesondere nicht die, die sich als nur flüchtig oder nur vorübergehend erweisen, oder mit den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern nicht zu vereinbaren sind.
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